Bediener für Hubarbeits-/Scherenbühne gem. DGUV G 308-008
Veranstaltungsdatum:
2. März 2026
Veranstaltungszeit:
08:30
Veranstaltungsort:
OldenworX GmbH
Bedienerschulung für Hubarbeitsbühnen/Scherenbühnen gemäß DGUV Grundsatz 308-008
Die Schulung vermittelt alle theoretischen und praktischen Kenntnisse zur sicheren Bedienung von Hubarbeitsbühnen. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben für Personen, die mit mobilen Hubarbeitsbühnen (z. B. Scherenbühnen, Gelenkteleskopbühnen, LKW-Arbeitsbühnen) arbeiten.
Ziel der Ausbildung:
Ziel ist es, die Teilnehmer zu befähigen, Hubarbeitsbühnen sicher, regelkonform und effizient zu bedienen, um: Arbeitsunfälle und Sachschäden zu vermeiden, Schutzvorschriften einzuhalten, und die gesetzlichen Pflichten für Betreiber und Bediener zu erfüllen.
Inhalte der Schulung:
Theorie:
- Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
- Aufbau, Funktion und Typen von Hubarbeitsbühnen
- Physikalische Grundlagen (Standsicherheit, Schwerpunkt, Traglasten)
- Gefährdungen und Unfallursachen
- Persönliche Schutzausrüstung (z. PSAgA)
- Verkehrswege, Bodenverhältnisse und Umgebungsgefahren
- Verhalten bei Störungen, Notfallmaßnahmen
- Anforderungen an Sicht- und Funktionsprüfung
Praxis:
- Einweisung am Gerät
- Kontrolle vor Inbetriebnahme
- Fahr- und Steuerungsübungen (mit und ohne Last)
- Positionierung, Abstützung, Höhenverstellung
- Arbeiten in der Höhe unter realistischen Bedingungen
- Verhalten bei typischen Gefahrensituationen
- Durchführung von Notablassfunktionen
Zielgruppe:
Mitarbeiter, die Hubarbeitsbühnen bedienen (innen oder außen), Instandhalter, Monteure, Gebäudetechniker, Bau- und Veranstaltungsgewerbe Auch geeignet zur jährlichen Unterweisung
Voraussetzungen:
- Unterweisung PSA gegen Absturz gemäß DGUV R 112-198
- Mindestalter: 18 Jahre
- Körperliche und geistige Eignung (z. nach G 25)
Dauer der Schulung:
1 Tag
Abschluss:
Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen (gültig für alle Gerätetypen, die geschult wurden) und ein Teilnahmezertifikat nach DGUV Grundsatz 308-008
Hinweis: Die Schulung gilt dauerhaft, eine jährliche Unterweisung ist dennoch gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 ArbSchG, DGUV V1).

