Brandschutzhelfer gemäß DGUV I 205-023
165,00 €
exkl. 19 % MwSt.
Operative und Verwaltungs-Mitarbeiter, die den Umgang mit Feuerlöschgeräten erlernen sollen.
Beschreibung
Brandschutzhelfer
Film – Brandschutzhelfer Ausbildung
Zielgruppe: Operative und Verwaltungs-Mitarbeiter, die den Umgang mit Feuerlöschgeräten erlernen sollen.
Ausbildungsziel: Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der
Beschäftigten.
Teilnehmer: minmal 8 - maximal 15-20 Personen
Gesamtdauer: 0,5 Tage / 4 Std.
Gruppenpreise auf Anfrage
Voraussetzung: Mindestalter 18 Jahre sowie Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.
Bitte Informieren Sie sich über unsere Hygiene-Sicherheit bei Präsenzveranstaltungen
Verpflegung: Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Schulungsort: OldenworX GmbH
26135 Oldenburg
Im Kleigrund 18
Inhouse Schulung nach Absprache möglich. Sprechen Sie uns gerne an.
Thema: Brandschutz, Feuerlöscher, Bedienung und richtiges Verhalten im Brandfall
Regelwerk: DGUV I 205-023
Inhalte
Theoretische Unterweisung
- Rechtliche Grundlagen
- Betriebliche Brandschutzorganisation
- Grundzüge des Brandschutzes
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
- betriebsspezifische Besonderheiten (z.B. Metallbrände, Fettbrände, elektr. Anlagen)
- Betriebliche Zuständigkeitsbereiche
Praktische Unterweisung
- realitätsnahe Feuerlöschübung mit verschiedenen
- handelsüblichen Löschmitteln
- Handhabung, Funktion, Auslösemechanismen von
- Feuerlöscheinrichtungen
- Löschtaktik
- Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
Brandschutzhelfer sind grundsätzlich ab einem Beschäftigten zu benennen.
Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" wird zur Anzahl der Brandschutzhelfer unter dem Punkt 7.3 Absatz 2 und 3 folgendes ausgeführt:
"(2) Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen."
Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer".
Auf die DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" weisen wir hin.
Per Gesetz ist jedes Unternehmen verpflichtet mindestens 5% der anwesenden Beschäftigten zu Brandschutzhelfern und -helferinnen auszubilden und als solche zu benennen. Wir bereiten Ihren Mitarbeitenden in einer praxisorientierten Brandschutzhelferausbildung umfassend auf ihre Aufgaben und das Einsatzgebiet vor.
Die Schulung vermittelt Grundzüge des Brandschutzes und die Organisation des betrieblichen Brandschutzes. Es wird über die Gefahren durch Brände aufgeklärt und das richtige Verhalten im Brandfall und bei der Evakuierung geübt.
Auch die praktische Ausbildung im Umgang mit Feuerlöschern ist Teil unserer Brandschutzhelferausbildung.
Der Lehrgang entspricht den Vorgaben der DGUV Information 205-023 und der ASR A2.2.